In der Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin C zivilrechtlich für Inhalte von Domains haftet. Zwei widersprüchliche Entscheidungen aus neuester Zeit sorgen für Rechtsunsicherheit:
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 05.04.2007, Az.: 327 O 699/06) entschied, der Admin-C hafte für rechtswidrige Domaininhalte, denn dieser könnte die Rechtsverletzung verhindern, wenn er sich nicht bei der DENIC eintragen ließe. Außerdem interpretiert das Landgericht Hamburg die DENIC-Domainbedingungen dahingehend, dass dem Admin-C durch die Registrierung bei der DENIC sowohl bezüglich der Domain, also auch bezüglich des Inhaltes Prüfungspflichten obliegen. Das Landgericht Dresden (Urteil vom 9.03.2007 - Az. 43 O 0128/07) hingegen folgt der gegenteiligen Auffassung und lehnt eine Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte von Domains ab. Der Admin-C sei laut DENIC-Richtlinien lediglich berechtigt, für den Domain-Inhaber als Bevollmächtigter zu handeln. Er ist nicht derjenige, dem etwaige rechtsverletzende Handlungen zuzurechnen sind und der im Rahmen eines Domain-Rechtsstreits Partei im Verfahren ist.
Hinweis: Im Zweifel sollten Personen, die als Admin-C eingetragen sind, davon ausgehen, dass eine Prüfungspflicht für die angebotenen Inhalte auf der Website besteht und gegebenenfalls die Anzahl der Domains soweit begrenzen, dass die Möglichkeit besteht, alle Domains zu überprüfen.
Trotz der sorgfältigen Zusammenstellung der hier gemachten Angaben übernehmen wir für die Inhalte keine Gewähr.
Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die in dieser Website gemachten Informationen keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG
Speicherstr. 100
44147 Dortmund
Tel. 0231.729640-40
Fax 0231.729640-44
www.hafenkanzlei-dortmund.de
mail@hafenkanzlei-dortmund.de
8WORKS INTERNETAGENTUR IN ESSEN
RUFEN SIE UNS AN: +(49) 201 29 88 588
SENDEN SIE EIN FAX: +(49) 201 29 88 586
MAILEN SIE UNS: info(at)8works.de