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AGB-Recht: Inhaltskontrolle von Amts wegen

Der EuGH hat am 04.06.2009 (AZ: C-243-08) entschieden, dass das nationale Gericht verpflichtet ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen und diese im Falle der Missbräuchlichkeit unangewendet zu lassen, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Im Ausgangsfall ging es um eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB eines Gewerbetreibenden, der eine Verbraucherin bei Abschluss des Vertrages zugestimmt hatte. In den AGB wurde der Sitz des Gewerbetreibenden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Zunächst stellte der EuGH fest, dass eine missbräuchliche Gerichtsstandsvereinbarung von einem Verbraucher nicht zunächst erfolgreich angefochten werden muss, damit diese für ihn nicht verbindlich ist. Weiterhin kam der EuGH zu dem Entschluss, dass dem nationalen Gericht die Aufgabe obliegt, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um im Sinne der Richtlinie 93/13/ EWG als missbräuchlich angesehen zu werden.

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