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Auch Spitznamen genießen Namensschutz

Ein Fleischwarenhändler darf die Kennzeichnung "Schweini" einer Entscheidung des Landgerichts München (Urteil vom 08.03.2007, Az.: 4 HK O 12806/06) zufolge nicht ohne Zustimmung des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger im geschäftlichen Verkehr verwenden.

Der Fleischhändler hatte Mitte 2005 die Marke "Schweini" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet um damit Schweinswürste zu bezeichnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand der Spitzname "Schweini" nach Ansicht des Gerichts unter Namensschutz, denn zahlreiche Medien hatten für den Fußballer den Spitznamen "Schweini" erdacht und verwendet.

Ob Schweinsteiger den Spitznamen selbst aktiv gebraucht hat, spiele dabei für den Namensschutz keine Rolle. Ausreichend sei schon die Verwendung des Spitznamens in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens in den Medien.

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