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Bodypainting als bildende Kunst anzusehen

In einem von uns geführten Verfahren entschied das Sozialgericht Dortmund am 04.06.2009, (AZ: S 40 KR 31/07) dass eine Bodypainterin als Künstler anzusehen sei und somit unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz KSVG) falle. Aufgrund der Künstlersozialversicherung zahlen selbstständige Künstler und Publizisten nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Krankenund Pflegeversicherung und werden somit finanziell wie Arbeitnehmer gestellt.

Zuvor verneinte das Gericht eine Einstufung der Bodypainterin in die sog. Performancekunst, da es sich beim Bodypainting nicht um eine handlungsbezogene Tätigkeit handle und diese nicht der künstlerischen Selbstdarstellung diene. Auch wurde die Einstufung in die experementielle Kunst verneint, da die Bodypainterin traditionelle Techniken (Pinsel, Schwämme) zur Erstellung ihres Werkes nutze. Allerdings wurde die Einstufung in den Bereich der bildenden Kunst bejaht. Gründe dafür waren, die Nutzung der klassischen Techniken (Pinsel, Schwamm) bei der Erstellung der Werke sowie die Tatsache, dass die Bodypainterin nur grob in der Ausgestaltung der Motive gebunden und im übrigen in ihrer schöpferischen Gestaltung frei sei.

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