Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 26.02.2009 (I ZR 219/06), dass der Verwender eines Zeichens mit dem Zusatz ©, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irreführe.
Das Gericht sah keinen Grund, weswegen das betroffene Unternehmen für seine Produkte mit der fremden Marke unter Hinzufügen des Zusatzes © geworben und damit entgegen den tatsächlichen Umständen den Eindruck erweckt hat, dass ihm die Marke oder eine Lizenz an ihr zustehe. Das Unternehmen war sich dabei des Unterschiedes zwischen der eigenen - ähnlichen - Marke und dem, mit dem Zusatz © versehenen, verwendeten Zeichen bewusst. Wird einem Zeichen aber der Zusatz © hinzugefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oderdass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Somit lag eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
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