Das LG Düsseldorf entschied am 05.11.2008 (AZ: 14c O 146/08), dass der Betreiber eines Domain-Parking-Programms nicht für die Markenrechtsverletzung Dritter haftet. Bei sog. Domain-Parking-Programmen handelt es sich um Plattformen, die Dritten die Möglichkeit geben, Domains zu verkaufen oder für Werbezwecke zu nutzen. Dem Betreiber der Plattform könne nicht zugemutet werden, die Markenverletzung, die durch das Einblenden der Werbeanzeige unter der geparkten Domain stattfinden kann, zu überprüfen. Weiterhin ist das Gericht der Auffassung, dass der Betreiber einer solchen Plattform weder als Täter noch als Mittäter oder Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung anzusehen sei.
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