Bieten Nutzer jugendgefährdende Medien auf der eBay-Plattform zum Verkauf an, so kann eBay auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.7.2007 (Az. I ZR 18/04) entschieden.
Internet-Auktionshäuser begründen durch das Bereitstellen der Internetplattform die ernsthafte Gefahr, dass Händler durch den Verkauf jugendgefährdender Medien wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Der BGH hat einen Verstoß durch eBay im Sinne des § 3 UWG angenommen.
Auf der anderen Seite verstoßen die Verkäufer, welche auf der Internetplattform von eBay jugendgeführdende Medien anbieten, gegen das Vertriebsverbot des § 4 Abs. 1 GjSM und gegen die Regelung des § 1 Abs. 4 JuSchG, nach denen der Vertrieb jugendgefährdender Medien im Versandhandel verboten und unter Strafe gestellt ist.
Eine Prüfungspflicht hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte wird für eBay erst durch einen konkreten Hinweis auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot begründet. Sodann ist eBay nicht nur verpflichtet das jugendgefährdende Angebot zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Ein Verkäufer verbotener Artikel kann z.B. gem. § 5 der eBay AGB für die weitere Nutzung des Auktionshauses gesperrt werden.
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