Fraglich ist, wer im Internet bei Ehrverletzungen in sog. Meinungsforen zur Verantwortung gezogen werden kann. In seinem Urteil vom 27.03.2007 hat der BGH (Az.: VI ZR 101/06) klargestellt, dass neben dem Autor auch der Betreiber eines solchen Forums, ähnlich wie ein Sendeunternehmen des Fernsehens als "Herr des Angebots" als Gegner eines Unterlassungsanspruchs in Betracht kommt.
Forenbetreiber sind damit nach Kenntniserlangung des ehrverletzenden Inhalts zur Beseitigung des Beitrags und zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Der gegen den Betreiber gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von den Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags.
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