Das OLG Karlsruhe hat über die Folgen der Sittenwidrigkeit eines Musikproduzentenvertrags entschieden (Urteil vom 25.10.2006, 6 U 174/05). Ist ein solcher Vertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so kann dies nach Meinung des Gerichts die Nichtigkeit des zur Erfüllung des Vertrags erfolgten Verfügung (Einräumung von Nutzungsrechten) zur Folge haben. In diesem Fall ist auch ein Tonträgerhersteller, der sich wiederum auf einen Lizenzvertrag mit dem Musikproduzenten stützt nicht befugt, Tonträger mit den Werken des Künstlers zu vertreiben. Der Tonträgerhersteller handelt allerdings nur schuldhaft, wenn er positive Kenntnis von der Nichtigkeit des Vertrags zwischen Künstler und Produzent hat. Wann von einer solchen Kenntnis auszugehen ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls reicht die bloße Unterlassung der Prüfung der Angemessenheit des Vertrags zwischen Künstler und Produzenten nicht für die Annahme dieser Kenntnis aus.
Diese Entscheidung stellt klar, dass im Rahmen von Verträgen zwischen einem ausßbenden Künstler und demjenigen Unternehmen, das Schallaufnahmen aufnehmen und verwerten soll, das sonst im Zivilrecht geltende, grundlegende Abstraktionsprinzip keine Anwendung findet. Die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags (also des Musikproduktionsvertrags) kann auf diesem Gebiet die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts (der Übertragung der Nutzungsrechte) bedingen.
Auch diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig die genaue rechtliche überprüfung von Künstlerverträgen ist. Die Auswirkungen eines rechtlich nichtigen Vertrags eben auch auf Anschlussverträge, wie z.B. weitere Lizenzverträge, können gravierend sein.
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