Laut dem Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 10.07.2009 (9 W 119/08) sprechen erhebliche Gründe für die Annahme, dass ein Online-Fotoportal sich die von Nutzern hochgeladenen Fotos zu Eigen macht. Dies gilt vor allem, wenn vor der Freigabe zum Download eines Bildes durch andere Nutzer ein Prüfverfahren vorgeschaltet ist und bei der Veröffentlichung nur in begrenztem Umfang auf den Urheber hingewiesen wird.
Der Umstand des Zu-Eigen-Machens eines Portalbetreibers führt zu der ursprünglich für das Markenrecht entwickelten sog. "eingeschränkten Störerhaftung" und legt dem Betreiber weitgehende Kontrollpflichten zur Haftungssausschließung auf, da eine Veröffentlichung und Verwendung der Fotos durch Dritte zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen der abgebildeten Personen führen kann.Die Pflicht des Betreibers, vom Urheber die Erklärung einzuholen, dass eine porträtierte Person der Fotografie zugestimmt habe, erscheint daher angemessen und verhältnismäßig.
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