Die bereits seit einiger Zeit erwartete gesetzliche Regelung hinsichtlich der Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung für Geschäfte im Internet wird aller Voraussicht nach ab dem 11. Juni 2010 in Kraft treten. Das zugrunde liegende "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" wurde bereits vom Bundestag beschlossen und muss noch den Bundesrat passieren.
Die Widerrufsbelehrung wird zukünftig in Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB als Muster vorliegen. Die Änderungen zum aktuell bestehenden - noch nicht mit Gesetzesrang versehenen - Muster fallen gering aus, wie z.B. die Änderung der Rechtsnormen, auf die innerhalb der Belehrung verwiesen wird. Die wichtigsten und für den Internethandel entscheidenden Änderungen findet man jedoch in den der Widerrufsbelehrung zugrunde liegenden Normen des BGB. So wird auch bei eBay-Geschäften eine Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich sein, da nun eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Bisher führte dies in der Regel zu einer Widerrufsfrist von vier Wochen bei eBay-Geschäften. Zudem besteht zukünftig für einen eBay-Händler auch die Möglichkeit Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache geltend zu machen, wenn er dem Verbraucher einen entsprechenden Hinweis unverzüglich nach Vertragsschluss zukommen lässt.
Tipp: Da es keine Übergangsregelung geben wird und ab dem 11. Juni 2010 die alten Widerrufsbelehrungen auf nicht mehr vorhandene Normen verweisen, folglich falsche Angaben enthalten und in erheblichem Maße abmahnfähig werden, raten wir zu einer dem 11. Juni 2010 zeitnahen überarbeitung aller Widerrufs- und Rückgabebelehrungen für Internetgeschäfte.
Für Internethändler, die in der Vergangenheit aufgrund falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen abgemahnt wurden und daraufhin strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben haben oder einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt waren, ist zu beachten, dass vor Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung eine solche Unterlassungserklärung außerordentlich gekündigt werden sollte, wenn die neue Widerrufsbelehrung gegen die Vereinbarung verstoßen würde.
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