Die Darstellung von urheberrechtlich geschützten Bildern in sog. Suchmaschinen in stark verkleinerter und in der Auflösung extrem reduzierter Form (so genannte "thumbnails") verstößt nicht gegen Urheberrechte. Dies bestätigte ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15.03.2007 (Az.: 3 O 1108/05) in einem Streit zwischen der Bildersuchmaschine "Google" und einer Künstlerin.
Hierzu führte das Gericht mehrere Entscheidungsgründe an. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteile der Webseiten-Betreiber Google Inc. automatisch eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als Thumbnails anzuzeigen. Denn Suchmaschinen ermöglichen es dem Internetnutzer meist überhaupt erst eine bestimmte Website zu finden und aufzurufen. Dies entspräche meist ebenso dem Interesse der Internetnutzer, wie auch dem Interesse der Webseiten-Betreiber. Außerdem stände es dem Webseiten-Betreiber frei, mit Hilfe entsprechender Maßnahmen ("robots.txt", ".htaccess") die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Ein bloßer "Copyright"-Vermerk des Urhebers an seinen Werken reiche allerdings nicht aus, eine solche Einwilligung auszuschließen.
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