Das Sozialgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 24.06.2009 (Az.: S 2 KR 553/07) festgestellt, dass die Hamburger Kulturbehörde nicht abgabepflichtig an die Künstlersozialkasse ist. Die Behörde sei kein Verwerter im juristischen Sinne, sondern vielmehr nur Kulturförderer, die mit einseitigen staatlichen Vermögenszuwendungen die Künstler unterstätze.
Für die Frage, wann Unternehmen abgabepflichtig an die Künstlersozialkasse sind, war die Tatsache mitentscheidend, dass durch eine derartige Abgabepflicht der Behörde Sinn und Zweck der Kulturförderung in Frage gestellt werde. Eine Abgabepflicht hätte nämlich zur Folge, dass die Kulturförderung, wenn überhaupt noch, nur in geringem Umfang stattfinden könnte.
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