Internetagentur 8works

Mitstörerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen

Das LG Mannheim (Urteil vom 29.09.2006 - 7 O 76/06) hatte über die Mithaftung eines Elternteils für die von dem Kind im Internet begangene Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. Der Elternteil als Anschlussinhaber hatte dem Kind das Internet zur Verfügung gestellt und sollte nun als Mitstörer für die entstandenen Schäden in Anspruch genommen werden. Das LG stellte fest, dass die Haftung desjenigen, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat und als Störer in Anspruch genommen wird voraussetzt, dass Prüfungspflichten in Bezug auf den eigentlichen Störer verletzt wurden.

Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zumutbar war. Prüfungs- und Überwachungspflichten im familiären Verbund, also der Eltern für ihre Kinder, sind nur insoweit anzunehmen als solche Pflichten im Rahmen der Erziehung abhängig vom Alter der Kinder auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Bei einem volljährigen Kind liegt jedenfalls eine solche Pflicht nicht vor und es kann keinen Haftungsrückgriff auf die Eltern geben. Bei minderjährigen Kindern muss je nach Lage des Einzelfalls im Hinblick auf den Wissensstand bezüglich Computer- und Internettechnologie des Kindes über die Prüfungspflicht der Eltern entschieden werden.

Hinweis:

Trotz der sorgfältigen Zusammenstellung der hier gemachten Angaben übernehmen wir für die Inhalte keine Gewähr.

Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die in dieser Website gemachten Informationen keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.

Für weitere Informationen:

Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG
Speicherstr. 100
44147 Dortmund

Tel. 0231.729640-40
Fax 0231.729640-44

www.hafenkanzlei-dortmund.de
mail@hafenkanzlei-dortmund.de