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Neues Prüfungsverfahren bei der Künstlersozialabgabe

Steigende Versichertenzahlen und ein im Gegenzug weit geringerer Anstieg der erfassten, abgabepflichtigen Verwerter haben den Finanzbedarf der Künstlersozialkasse in den letzten Jahren wesentlich erhöht. Dieser Mehrbedarf soll mit der Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 12. Juni 2007 durch eine intensivere Erfassung und Heranziehung abgabepflichtiger Unternehmer kompensiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Prüfung von Unternehmern aufgrund begrenzter Ressourcen von der Künstlersozialkasse auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.

Als Folge dieser Reform werden viele Unternehmen zum ersten Mal mit der Künstlersozialabgabe konfrontiert. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten Monate entsprechende Anschreiben an die Unternehmen versendet werden. Umso wichtiger ist es, dass die die Abgabenproblematik in der Praxis erkannt wird. Dabei darf das Wort "Kunst" eben nicht wörtlich verstanden werden. Neben den Verwertern, die typischerweise künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in Anspruch nehmen (z.B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk, Fernsehen, Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, Varietee, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten, und vergleichbare Unternehmen) zählen auch die Eigenwerber, d.h. solche Unternehmen, die für das eigene Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, zu den Abgabepflichtigen.

Meist verkennen gerade diejenigen Unternehmen ihre Abgabepflicht, die vermeintlich ganz und gar nicht mit "Kunst" in Zusammenhang stehen. Aber: Wer hin und wieder künstlerische oder publizistische Dienste in Anspruch nimmt (z.B. für das Erstellen einer Werbebroschüre), kann schon der Abgabepflicht unterfallen. Jede Gebrauchsgrafik, jedes Werbefoto, sowie jeder Pressetext gilt als Kunst bzw. Publizistik im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Unternehmen sollten deshalb genau prüfen, ob sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG gehören. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist das vom Unternehmen an selbständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG zählt hierzu "alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen". Der jährlich neu festzusetzende Abgabensatz beträgt für das Jahr 2007 5,1 %. Nicht fällig wird hingegen die Abgabe auf Entgelte, die an eine Werbeagentur-GmbH geleistet werden, da diese als juristische Person nicht zu den selbständigen Künstlern bzw. Publizisten zählt.

Für die Vergangenheit nicht gezahlte Beiträge können im Rahmen der geltenden Verjährungsvorschriften im Allgemeinen bis zu vier Jahre und bei vorsätzlich vorenthaltener Künstlersozialabgabe bis zu 30 Jahre rückwirkend gefordert werden. Zu bedenken ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist, dass diese mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabeanspruch der Künstlersozialkasse entstanden ist. Da die Künstlersozialabgabe erst immer zum 31. März 2007 des folgenden Jahres föllig wird, besteht damit faktisch eine fünf bzw. 31 jährige Verjährungsfrist.

Um die zu entrichtende Abgabenhöhe in Zukunft so gering wie möglich zu halten, sollten Unternehmer besonders darauf achten, dass bestimmte Kostenpositionen in den Rechnungen der selbstständigen Künstler bzw. Publizisten getrennt aufgeführt werden, da nachgewiesene Reisekosten, übliche Bewirtungskosten und evtl. Entgelte an Verwertungsgesellschaften für urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

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