Bei der Werbung eines Baumarkts: "Das Große Rabatt - Würfeln bei unserem Baumarkt ... An jeder Kasse können Sie würfeln und bekommen dann sofort den gewürfelten Rabatt auf Ihren gesamten Einkauf gutgeschrieben. Nieten gibt es nicht: 5 % Rabatt sind garantiert! ..." wird die Gewinnspielteilnahme in unlauterer Weise von dem Erwerb der Ware abhängig gemacht. Das OLG Köln nahm in seinem Urteil vom 09.03.2007 (Az.: 6 W 23/07) eine solche Abhängigkeit an, da nur derjenige an dem Gewinnspiel teilnehmen kann, der zuvor in dem Baumarkt eingekauft hat.
Ferner liege in dem "Rabatt-Würfeln" eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, wenn dem Kunden in Aussicht gestellt wird, über einen garantierten Rabatt hinaus einen weiteren Preisnachlass gewinnen zu können. Solches Handeln ist demnach unlauterer Wettbewerb, da es aleatorische Anreize hat und ein Spiel darstellt, bei dem über den Gewinn durch Zufall entschieden wird.
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