In einem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund am 06.08.2009 (AZ: 19 O 39/08) wurde entschieden, dass auch eine inhaltlich berechtigte Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann. Ein Unternehmen mahnte hier mit Hilfe eines Rechtsanwalts in Massen ab. Die Abmahnungen waren zwar inhaltlich berechtigt, jedoch ist das Gericht der Auffassung, dass ein Teilnehmer im Wirtschaftsleben einen solchen Aufwand und ein entsprechendes Risiko bei entsprechendem Jahresumsatz nicht eingehen würde. Daher gehe das Gericht davon aus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Rechtsanwalt eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass der Unternehmer für die Abmahnungen nicht vorzuleisten habe, was wiederum als Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten sei.
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