Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26.05.2009 (8 A 2690/08) entschieden, dass Derjenige, der einen internetfähigen PC bereithält, Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält.Mit nahezu jedem PC können aber das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkleistungen empfangen werden. Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Nutzers oder ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will kommt es nicht an.
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