Das Landgericht Hamburg entschied am 02.01.2009 (AZ: 308 O 255/07) darüber, dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland geworben wird, obwohl dieser Veräußerungsvorgang im Ausland kein Urheberrecht verletzt. In diesem Fall handelte es sich um die Nachbildung von Möbeln, die als Werke der angewandten Kunst unter den deutschen Urheberrechtsschutz fallen.
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