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Urteil im Prozess um Treuhanddomains

Der BGH führt in seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 08. Februar 2007 (Az.: I ZR 59/04) aus, dass nach dem Prioritätsprinzip eine Domain demjenigen zusteht, der sich zuerst für sie registriert hat. Auch wenn dies nicht der legitime Namensträger ist, muss dies gelten, wenn der Inhaber der Domain diese im Auftrag des Namensträgers registrieren ließ und wenn dabei erkennbar ist, für wen die Domain registriert wurde. Ein Freigabeanspruch eines konkurrierenden Namensträgers besteht dann nicht. Das bedeutet, dass auch der für den Internetauftritt zuständige Web-Designer, der selbst nicht der Träger des Namensrechtes ist, die Domain für seinen Auftraggeber registrieren lassen kann.

Das Gericht meint hierzu, die Registrierung eines Domain-Namens, der einem fremden Namen entspricht, sei zwar grundsätzlich ein unbefugter Namensmissbrauch. Erfolgt die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers, ist die Registrierung legitim, soweit andere Träger desselben Namens zuverlässig und einfach überprüfen können, wer Inhaber der Domain ist. Davon kann man ausgehen, wenn unter der Domain entsprechende Inhalte zu finden sind, die auf den eigentlichen Berechtigten hinweisen.

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