Nicht wenige Unternehmen lassen für bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen eine Marke eintragen, obwohl deren Benutzung erst in der Zukunft beabsichtigt ist. Derartige "Vorratsmarken" müssen aber innerhalb einer bestimmten Frist benutzt werden, da sie ansonsten gelöscht werden können. Gemäß der nationalen Vorschrift des § 26 MarkenG unterliegt eine Marke der Löschung, wenn sie nach dem Tag der Eintragung nicht innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ernsthaft genutzt worden ist. Als Tag der Eintragung gilt in diesem Fall der Tag der patentamtlichen Eintragungsverfügung.
Sollte jedoch ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke durchgeführt worden sein, so ist als Zeitpunkt der Abschluss dieses Verfahrens maßgeblich. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, dass die Nichtbenutzung gerechtfertigt ist. In seinem Urteil vom 11.3.2003 (C-40/01) hat der EuGH festgestellt, dass allein Hindernisse, die einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, als "berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung" angesehen werden können. Da lediglich im Einzelfall festgestellt werden kann, ob derartige Gründe vorliegen, sollte bei der Eintragung einer nationalen Marke zunächst von der 5 Jahresfrist ausgegangen werden, um nicht eine Löschung zu riskieren.
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