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Weitervermietung von Internetanschlüssen

Das OLG Köln entschied am 05.06.2009 (AZ: 6 U 223/08), dass die Weitervermietung eines Internetzugangs mit Flatrate nicht gestattet ist. Ein Unternehmen bot Kunden mit Breitband-Internetzugängen an, sich als registrierte Mitglieder einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und ihren Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Das Gericht ist der Auffassung, es handle sich um eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG.

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