Verkäufer hochpreisiger Software wollen in der Regel die Kontrolle über die von ihnen verkauften Softwarekopien soweit wie möglich behalten. Insbesondere besteht bei der Weitergabe der Software an Dritte die Gefahr, dass die zwischen Verkäufer und Erwerber bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsbeschränkungen verloren gehen.
Aus diesem Grund findet man zum Teil pauschale Weitergabeverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Softwareherstellern. Derartige Klauseln stellen jedoch nach herrschender Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 307 BGB dar, da der Käufer hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Fraglich ist damit, welche Möglichkeiten dem Verkäufer zur Einschränkung der Weitergabe verbleiben. Als AGB-rechtlich zulässig erscheint nach gegenwärtigem Stand die Aufnahme einer Klausel, wonach die Weitergabe an die Zustimmung des Verkäufers gebunden ist, der Verkäufer diese aber erteilen muss, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich versichert hat, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte schriftlich gegenüber dem Verkäufer sein Einverständnis mit den vereinbarten Nutzungsbedingungen erklärt hat.
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