Das OLG Hamburg entschied am 04.03.2009 (AZ: 5 U 260/08), dass eine Einwilligung in Bezug auf Werbeanrufe aus dem Abonementbereich, die ein Verbraucher im Rahmen eines Gewinnspiels abgibt, keine Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt. Es handelte sich um Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel, auf denen unter anderem die Telefonnummer der Teilnehmer mit folgendem Hinweis erfragt wurde: "Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)." Nach Auffassung des OLG Hamburg gehe eine solche Einwilligung deutlich über den erkennbaren Zweck eines Gewinnspiels hinaus und ließe sich nicht mit dem Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vereinbaren.
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