Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 10.02.2009 (I-12 O 12/09) entschieden, dass durch die in einer Auktionsplattform aufgezeigte Wahlmöglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zuunterschiedlichen Preisen Kunden in die Irre geführt werden können (§ 5 UWG). Der Kunde wird in der Regel davon ausgehen, dass der versicherte und teurere Versand Vorteile mit sich bringen werde. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes zu tragen hat (§§ 474, 447 BGB).
Ein Hinweis auf die Echtheit der Waren kann zudem gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen. Grundsätzlich hat jeder Verkäufer - wenn nicht Abweichendes mitgeteilt wird - Originalware zu liefern. Mit einer auffälligen Garantiezusage tauscht ein Anbieter vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Er schafft sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.
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