Gemäß einer Entscheidung des LG Kleve vom 02. März 2007 (Az. 8 O 128/06) muss die Widerrufsbelehrung dem Kunden in Schriftform mitgeteilt werden. Mit der in § 366 Abs. II Satz 1 BGB vorgeschriebenen "Textform" wird in der Regelung des § 129 a BGB die Widergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise" bezeichnet. § 129 a ist nach Ansicht des LG eine nicht interpretationsbedürftige oder interpretationsfähige Vorschrift, so dass diesen Vorraussetzungen nur durch Schriftform genüge getan werden könne. Das LG weicht damit ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung ab, wonach der "Textform" auch durch eine Widerrufsbelehrung in elektronischer Form entsprochen werde, wenn der Empfänger diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen konnte.
Diese neue Rechtsprechung ist insbesondere für Internet-Verkäufe (beispielsweise über E-bay) bedeutsam. Folgt man der Ansicht des LG müssten Online-Verkäufer die Widerrufsbelehrung ihren Kunden in Schriftform und nicht mehr wie bisher üblich in elektronischer Form zukommen lassen. Es bleibt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung eines Landgerichts handelt, insoweit also noch nicht klar ist, ob sich diese Rechtsprechung auch höchstrichterlich durchsetzen wird.
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